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1. Geltung
Mit Abschluss des Kaufvertrages hat der Käufer (Auftraggeber) diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Kern Kunststofftechnik und Industriebedarf als für ihn rechtsverbindlich anerkannt.
2. Angebote und Kaufabschluß-Bestätigungschreiben
Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Vereinbarungen mit
Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende
Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden
nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Kollidieren diese ALZ mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das
Bürgerliche und das Handelsrecht, sondern diese ALZ, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.
3. Datenspeicherung
Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.
4. Lieferung und Gefahrenübergang
Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Die
Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm
zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei
Ware, die erst aus dem Ausland bezogen werden muss, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht
verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat. Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe,
hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der
Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über den Eintritt unterrichten.
5. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Lieferdatum netto ohne Abzug
zahlbar. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber,
nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter
Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind
der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt 4 % über dem Bundesbankdiskont, mindestens jedoch 8 %.
§ 353 HGB bleibt unberührt.
Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe der
Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall ein von einer Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen
Käufer und Verkäufer gemeinsam.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder
verbunden, und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder
durch die Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Auftraggeber darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist,
veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf
uns übergeht. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung als Vorbehaltsware
zur Erfüllung sonstiger Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.
7. Beanstandungen und Mängelrügen:
Offensichtliche Mängel sind unter Ausschluss einer späteren Geltendmachung innerhalb von 3 Tagen ab Eingang der Waren beim
Käufer schriftlich zu rügen, zweckmäßigerweise durch eingeschriebenen Brief.
Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt die vorstehende Regelung auch für nicht offensichtliche und verdeckte Mängel, selbst
wenn sie sich bei oder nach der Verarbeitung ergeben. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
8. Warenrückgaben
Der Käufer ist ohne unsere Zustimmung nicht zur Rückgabe gelieferter Ware berechtigt. Bei Rücknahme von der von uns gelieferten
Ware behalten wir uns einen Abzug in Höhe von 15 % des Warenwertes für Bearbeitung und Wiedereinlagerung vor.
Sonderbestellungen und Kommissionswaren sind vom Umtausch ausgeschlossen. Ferner werden evtl. entstandene Frachtkosten für
den Hin- und Rücktransport in Abzug gebracht.
9. Gewährleistung, Haftung (auch bei zugesicherten Eigenschaften), Verjährung
Anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, wird lediglich das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt.
Schlägt das eine oder andere fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder nach ausdrücklichem Wunsch
des Käufers auf Wandlung ( Rückgängigmachung des Kaufes) wieder auf. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen
Folgeschäden, auch aus sogenannter positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, unerlaubter Handlung oder
zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen; ganz gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhen (z.B. gesetzlicher
Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe).
Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert. Gewährleistung oder Garantiezusagen beziehen sich immer auf
Aussagen des Herstellers. Sie müssen durch den Hersteller zugesagt worden sein und abgegolten werden; eine Haftung seitens Kern Kunststofftechnik und Industriebedarf  ist ausgeschlossen.
Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen kürzere
Verjährungsfristen vereinbart sind.
10. Eigenschaften von Kunststoff
Die verschiedenen physikalischen und chemischen Eigenschaften sind vom Käufer bei Kauf und Verwendung zu beachten.
Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.
11. Gerichtsstand
Erfüllungsort ist D-78253 Eigeltingen . Soweit gesetzlich zulässig, ist zwischen den Parteien die Zuständigkeit des Amtsgerichts D-78224 Singen
 ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts vereinbart.
12. Gültigkeit der Bedingungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht.

Vielen Dank für Ihr Interesse!